Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein Bienenzuchtverein „Immentreu“ Steinstraß und Umgebung e.V. soll, laut Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.01.2018, den neuen Namen: Jülicher Imkerverein“Immentreu“ e.V. führen.

Der Sitz des Vereins ist Jülich.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Volksbildung, Landschaftspflege und Naturschutz.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Bienenzucht, deren Anerkennung in der Öffentlichkeit zu stärken, die Bevölkerung für die Bienenzucht zu interessieren und Bienenhalter fachliche Beratung und Unterstützung zu geben. Hierbei spielt die Bienengesundheit eine tragende Rolle. Dazu gehört auch die Förderung einer zeitgemäßen Bienen- und Königinnenzucht. Darüber hinaus leistet der Verein, im Rahmen seiner Möglichkeiten, Beiträge zum Naturschutz. Der Verein ist bestrebt die Bevölkerung, insbesondere Schulen, Behörden, Gesellschaften und Vereine in Fragen der Bienenhaltung zu beraten und zu unterstützen soweit es in seinen Kräften und Möglichkeiten steht.

Der Verein ist Mitglied im Imkerverband Rheinland e.V. und somit auch im Deutschen Imkerbund e.V. organisiert.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/derBewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Der Verein nimmt auch passive Mitglieder auf, die den Verein mit ihrem Beitrag fördern möchten. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt muss bis zum 15.12. eines Jahres für das folgende Geschäftsjahr erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf eine Beitragserstattung.

§ 9 (Beiträge)

Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühren oder Umlagen.

Die Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden in einer eigenen/separaten Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes (Tätigkeitsbericht und Kassenbericht), Wahl der Kassenprüfern/innen. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift und / oder an die bekannte E-Mail –Adresse gerichtet war. Ein Mitglied kann grundsätzlich eine postalischeZustellung verlangen.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Ggf. sind Ergänzungs- oder Änderungswünsche zur Tagesordnung  bis eine Woche vor Beginn der betreffenden Versammlung zu beantragen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliedersammlung einen Versammlungsleiter aus Ihrer Mitte.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll verbleibt dauerhaft beim Schriftführer. Im Protokoll muss ersichtlich sein, wie viele Mitglieder an der Sitzung teilgenommen haben. Ferner sind die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung und das genaue Abstim­mungsergebnis festzuhalten.

Das Protokoll soll in angemessener Zeit den Mitgliedern zugesendet werden. Dieses soll vorzugsweise per E-Post geschehen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand des Vereins im Sinn des § 26 BGB besteht aus 4 Personen.

– dem 1.Vorsitzenden

– dem 2.Vorsitzenden

– dem Kassenwacht

– dem Schriftführer

Der Vorstand kann mit bis zu 5 Beisitzern erweitert werden, die mit besonderen Aufgaben betraut werden können. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung entsprechend den anstehenden Aufgaben festgelegt.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB, darunter mindestens einer der Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei sollen jährlich zwei Mitglieder des Vorstands gemäß § 26 BGB ausscheiden und neu gewählt werden.

In ungeraden Jahren sollen das der Kassenwart und der 1. Vorsitzende sein.

In geraden Jahren der Schriftführer und der 2. Vorsitzende.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Bis zu einer Neuwahl werden die Aufgaben von einem Vorstandsmitglied übernommen.

Mitglieder des Vereins, die mit speziellen Aufträgen betraut wurden, können vom Vorstand zu Sitzungen eingeladen werden, um den Vorstand zu beraten.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Die Auflösung des Vereins kann nur auf der ordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder beschlossen werden.

Duldet die Angelegenheit keinen Aufschub, so ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Diese entscheidet ebenfalls mit ¾ der erschienenen Mitglieder über die Vereinsauflösung.

Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, gem. § 3 dieser Satzung, fließt vorhandenes Vermögen dem gemeinnützigen Förderverein Apicultur e.V.  in 56727 Mayen zu, mit der Bestimmung, es ausschließlich für begünstigte Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zuverwenden.